§ 19
Stand: 10.06.2019
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Wird zitiert von 629 Entscheidungen zu § 19 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.11.2009 – I-3 Wx 231/09
- KG, 08.07.2020 – 1 W 35/20Zitiert von 4
- BGH, 15.07.2010 – V ZB 107/10Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht grundbucheingetragenen RechtsinhaberZitiert von 11
- OLG Stuttgart, 05.03.2012 – 8 W 75/12Grundbuchrecht: Fortgeltung einer im notariellen Testament enthaltenen Eintragungsbewilligung nach dem Tod des Erblassers und Entbehrlichkeit der Zustimmung der Erben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 91/21Anspruch auf Bewilligung der Löschung von Widersprüchen im GrundbuchZitiert von 4
- AG Kleve, 16.04.2024 – GO-5662-56
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – V ZB 78/25Grundbuchrecht: Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB bei sukzessiver Forderungsberechtigung der Gläubiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 eGrundbuchrecht: Untauglichkeit eines englischen Zwei-Zeugen-Testaments als Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 20.07.2026 – 34 Wx 112/26 eGrundbuchrecht: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters an Nachlassgegenständen nach vollzogener Nachlassteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.