Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 26.11.2008 – 10 K 385/08Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 02.02.2005 – 4 K 87/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.11.1987 – 12 U 28/87
- OVG NRW, 05.02.2024 – 13 A 183/21Zitiert von 11
- OVG Saarland, 26.05.2009 – 1 A 15/09Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2010 – OVG 1 S 98.10
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 6 K 1789/11
- OLG Düsseldorf, 24.05.2006 – VII-Verg 14/06
- LG Dortmund, 16.12.2005 – 8 O 36/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-1 (1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-2 (2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.