Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-1 (1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-2 (2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 5 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 26.11.2008 – 10 K 385/08Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 02.02.2005 – 4 K 87/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.11.1987 – 12 U 28/87
- OVG NRW, 05.02.2024 – 13 A 183/21Zitiert von 14
- OVG Saarland, 26.05.2009 – 1 A 15/09Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2010 – OVG 1 S 98.10
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 18.11.2020 – 7 K 5200/19
- VG Düsseldorf, 15.02.2012 – 6 K 1789/11
- OLG Düsseldorf, 24.05.2006 – VII-Verg 14/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2251)
BGBl. 2018 I S. 2251
-
16.05.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert, Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2017 I S. 1214
-
17.06.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
-
31.07.2010 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
-
06.11.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162, 2983)
BGBl. 2008 I S. 2162
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.