Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-1 (1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung

1.
einer Gemeinschaftslizenz,
2.
einer CEMT-Genehmigung,
3.
einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
4.
einer Schweizerischen Lizenz oder
5.
einer Drittstaatengenehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-2 (2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/5#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.

§ 4 § 6