Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 25.11.2016 – 4 K 40/15
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 42/02Zitiert von 8
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 43/02
- BGH, 15.05.2003 – III ZR 7/02Amtshaftung: Anforderungen an die Substantiierungslast bei Behauptung eines Amtsmissbrauchs durch Einbindung in ein betrügerisches Gesamtkonzept KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BFH, 05.10.2004 – VII R 73/03Zitiert von 2
- AG Köln, 17.01.2014 – 901b OWI 358/13 932 Js 7511/13
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 22.06.2017 – 5 A 993/16Zitiert von 2
- VG Hannover, 28.04.2016 – 5 B 994/16Zitiert von 2
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 18/10Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland; Kontingentierung von EinzelfahrtgenehmigungenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/6#abs-1 (1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/6#abs-2 (2) Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen. Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/6#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen. Diese Kabotagebeförderung muss
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/6#abs-4 (4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.