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Artikel 2 · BT-Drs. 19/3930 · S. 29

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt die Aufhebung von Vorschriften.
Zu Nummer 1 (MautStrAusdehnV)
Bis zum 30. Juni 2018 hatte § 1 Absatz 4 folgenden Wortlaut:
„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von
anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen auszudehnen, wenn
dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs
gerechtfertigt ist“
Mit der Ausdehnung der Mautpflicht auf alle Bundesstraßen zum 1. Juli 2018 durch das Vierte
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 564)
wurde diese Verordnungsermächtigung des § 1 Absatz 4 durch eine ähnliche Regelung für Ab-
schnitte von Straßen nach Landesrecht ersetzt. Damit ist die Rechtsgrundlage für die bisherige
„Verordnung zur Ausdehnung der Mautpflicht auf bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen
(Mautstreckenausdehnungsverordnung)“ entfallen und diese wird aus Gründen der Rechtsbereini-
gung aufgehoben. Für noch offene Alt-Fälle ist die bisherige Regelung weiter anzuwenden.
Drucksache 19/3930 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (BStrMautErhebV)
Als Folge der Aufhebung von § 13 durch Artikel 1 Nummer 6 dieses Gesetz ist auch die „Verord-
nung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf Abschnitten von Bundesstraßen“ vom 2.
Juli 2012 (BAnz AT 04.07.2012 V1) aufzuheben. Für noch offene Alt-Fälle ist die bisherige Re-
gelung weiter anzuwenden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/3930, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.041–45.614 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 73d0ae1d0be740bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP