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Artikel 1 · BT-Drs. 17/1395 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-
setzes)
Zu Nummer 1 (§ 5 Satz 2)
Das grundsätzliche Verbot in Deutschland Kabotage zu be-
treiben, gilt nicht mehr für die Republik Lettland, die Repu-
blik Litauen, die Republik Polen, die Slowakische Republik,
die Tschechische Republik, die Republik Estland und die Re-
publik Ungarn. Die Änderung von Satz 2 trägt dem Rech-
nung.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Die Vorschrift regelt, welche Belege bei Kabotagefahrten
mitzuführen und bei Kontrollen den Kontrollberechtigten zur
Prüfung auszuhändigen sind.
Zu Nummer 3 und 4 (§§ 15 und 15a)
Das Bundesamt für Güterverkehr ist gemäß § 14a GüKG für
die Durchführung von Beihilfeverfahren zugunsten von
Güterkraftverkehrsunternehmen zuständig. Zuwendungsbe-
rechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne
von § 1 GüKG betreiben.
Durch Schaffung einer Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien
in den §§ 15 und 15a kann von Amts wegen durch einzelfall-
bezogene Abfrage geprüft werden, ob der Antragsteller die
Zuwendungsvoraussetzungen insoweit erfüllt. Aus daten-
schutzrechtlichen Gründen ist es notwendig, die Verwendung
der in den Dateien enthaltenen Daten für die Zwecke des Bei-
hilfeverfahrens gesetzlich zu regeln.
Drucksache 17/1395 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 5 (§ 19)
Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Arti-
kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist eine Anpassung
der Bußgeldvorschriften erforderlich.
§ 25 Nummer 11a, 11b und 11c der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabo-
tageverkehr verwies ausdrücklich nur auf § 19 Absatz 1
Nummer 2 GüKG, der nur Zuwiderhandlungen gegen deut-
sche Rechtsverordnungen zu Ordnungswidrigkeiten erklärt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1395, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.061–13.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4b098dde94100e1f….

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