Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/1395 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge- setzes) Zu Nummer 1 (§ 5 Satz 2) Das grundsätzliche Verbot in Deutschland Kabotage zu be- treiben, gilt nicht mehr für die Republik Lettland, die Repu- blik Litauen, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, die Republik Estland und die Re- publik Ungarn. Die Änderung von Satz 2 trägt dem Rech- nung. Zu Nummer 2 (§ 7) Die Vorschrift regelt, welche Belege bei Kabotagefahrten mitzuführen und bei Kontrollen den Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen sind. Zu Nummer 3 und 4 (§§ 15 und 15a) Das Bundesamt für Güterverkehr ist gemäß § 14a GüKG für die Durchführung von Beihilfeverfahren zugunsten von Güterkraftverkehrsunternehmen zuständig. Zuwendungsbe- rechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG betreiben. Durch Schaffung einer Zugriffsmöglichkeit auf die Dateien in den §§ 15 und 15a kann von Amts wegen durch einzelfall- bezogene Abfrage geprüft werden, ob der Antragsteller die Zuwendungsvoraussetzungen insoweit erfüllt. Aus daten- schutzrechtlichen Gründen ist es notwendig, die Verwendung der in den Dateien enthaltenen Daten für die Zwecke des Bei- hilfeverfahrens gesetzlich zu regeln. Drucksache 17/1395 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 5 (§ 19) Aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Arti- kel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ist eine Anpassung der Bußgeldvorschriften erforderlich. § 25 Nummer 11a, 11b und 11c der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabo- tageverkehr verwies ausdrücklich nur auf § 19 Absatz 1 Nummer 2 GüKG, der nur Zuwiderhandlungen gegen deut- sche Rechtsverordnungen zu Ordnungswidrigkeiten erklärt.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1395, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.061–13.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4b098dde94100e1f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP