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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1057

BGBl. 2010 I S. 1057 · 8.057 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
                                   Gesetz
  zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
                                                Vom 31. Juli 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
             Güterkraftverkehrsgesetzes

  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-
  lizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumä-
  nien.“

2. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Arti-
     kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
     den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-
     den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.
     2009, S. 72) hat der Unternehmer, der weder Sitz
     noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu
     sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8
     Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
     Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Be-
     förderung und jede einzelne durchgeführte Kabo-
     tagebeförderung während der Dauer der Beförde-
     rung mitgeführt werden.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fahrzeugbezo-

     genen“ gestrichen.

3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.
  b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „haben,“ das
     Wort „und“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
     fügt:

     „5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne
         des § 14a“.
4. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Werkverkehr“
     das Wort „und“ eingefügt.

  b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-

     fügt:

     „4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im
         Sinne des § 14a“.

5. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

      „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
   oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8
   der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
   ber 2009 über gemeinsame Regeln für den
   Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
   Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
   S. 72)

   1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine
      grenzüberschreitende Beförderung aus einem
      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder

      einem Drittland nicht durchführt,

   2. vor der letzten Entladung der nach Deutsch-
      land eingeführten Güter eine Kabotagebeför-
      derung durchführt,

   3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im An-
      schluss an die grenzüberschreitende Beförde-
      rung durchführt,

   4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebe-
      förderungen verwendet oder im Fall von Fahr-
      zeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug
      desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeför-
      derungen verwendet,
   5. später als sieben Tage nach der letzten Entla-
      dung der eingeführten Lieferung eine Kabota-
      gebeförderung durchführt oder Deutschland
      später als sieben Tage nach der letzten Entla-
      dung verlässt,

   6. nach Durchführung von mehr als einer Kabota-
      gebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat

      nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-

      förderung in Deutschland durchführt oder

   7. nach Durchführung einer Kabotagebeförde-
      rung in einem anderen Mitgliedstaat und unbe-
      ladener Einfahrt nach Deutschland mehr als
      eine Kabotagebeförderung in Deutschland
      durchführt oder Deutschland später als
      drei Tage nach der unbeladenen Einfahrt wie-
      der verlässt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer,
   der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist,
   vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeför-
   derung nach Artikel 8 der Verordnung (EG)

   Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbe-

   scheinigung mitzuführen.“

c) In Absatz 4 werden jeweils in den Nummern 2
   und 3 die Wörter „Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
   (EWG) Nr. 3118/93“ durch die Wörter „Artikel 8
   Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ er-
   setzt.
BGBl. 2010, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
                       Artikel 2
        Änderung des Fahrpersonalgesetzes

   Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640),
das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1a wird aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85,“
   gestrichen.
3. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
   mer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des
   Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
   Nr. 3820/85,“ gestrichen.

4. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU
     Nr. L 102 S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die
     zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
     (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert wor-
     den ist,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4,
     5, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a
     Satz 1 oder Absatz 7“ ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be-
  gangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
  seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung
  hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-

  dig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung
  oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der
  Betroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

      über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.
      Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungs-
      behörde zuständig ist, die nicht auch für die Kon-
      trolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem
      Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese
      Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Be-
      stimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsge-
      lände zuständige Behörde über begangene Ord-
      nungswidrigkeiten.“
  6. § 10 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8
         Abs. 1“ durch die Wörter „wegen der in § 8 Ab-
         satz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-
             chen.
         bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende
             durch das Wort „oder“ ersetzt.

         cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

              „3. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an
                  die für die Kontrollen der Bestimmungen
                  dieses Gesetzes auf dem Betriebsge-
                  lände zuständigen Verwaltungsbehör-
                  den.“

                              Artikel 3

                            Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 31. Juli 2010
                                              Der Bundespräsident
                                                 Christian Wulff
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1057. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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