Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 86
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.07.2016 – 9a D 58/15.GZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 1/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1/10Rechtsmittelwahl bei "inkorrekter" Entscheidung; Privatnützigkeit bei der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Landbeschaffung für das "Grüne Band"Zitiert von 32
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2/10Zitiert von 5
- OVG NRW, 19.01.2017 – 9a B 149/16.GZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
60 Entscheidungen zu § 86 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/86#abs-1 (1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/86#abs-2 (2) Für das Verfahren nach Absatz 1 gelten folgende Sondervorschriften:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/86#abs-3 (3) Der Träger von Maßnahmen nach Absatz 1 hat an die Teilnehmergemeinschaft die von ihm verursachten Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen; ein entsprechender Beitrag ist ihm durch den Flurbereinigungsplan aufzuerlegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sollen dem Träger der Maßnahme die Ausführungskosten entsprechend den durch die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, soweit die Nachteile in einem Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt und erst nach der Planfeststellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Anlage können dem Träger der Maßnahme Kosten nach Satz 2 nicht mehr auferlegt werden.