Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 61
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.07.2018 – V ZR 199/17Erwerb eines im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücks: Belastung mit einer durch die Flurbereinigung entstandenen Grunddienstbarkeit; Erlöschen der nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge gutgläubigen lastenfreien Erwerbs oder infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- VGH Bayern, 03.03.2022 – 13 A 21.1148
- VGH Bayern, 10.08.2023 – 13 A 22.2665, 13 AS 22.2683Zitiert von 1
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- BVerwG, 14.11.2012 – 9 C 13/11Flurbereinigungsrechtliches Verfahren; vorläufige Anordnung zur Regelung von Besitz und Nutzungen im FlurbereinigungsgebietZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 9 ME 134/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.