Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 10
Stand: 10.06.2019
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):
1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 10 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 03.03.2022 – 13 A 21.1148
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 – 8 K 4/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 5/15Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 1.11
- VG Göttingen, 03.11.2015 – 2 A 16/14
- BVerwG, 24.05.2011 – 9 B 97/10Anfechtungsrecht der Jagdgenossenschaft bei flurbereinigungsrechtlich verfügter Änderung des JagdbezirksZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 9 ME 134/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11157/23.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.