Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 62
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-1 (1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-2 (2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-3 (3) Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 62 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 1.19
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 – 7 S 1747/21
- VGH Bayern, 03.03.2022 – 13 A 21.1148
- OVG Thüringen, 16.03.2021 – 7 F 850/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 31.08.2017 – 15 MF 19/17Zitiert von 4
- LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 – 1 S 132/16
- VG Lüneburg, 15.11.2016 – 3 A 131/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.