Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 62
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 1.19
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2022 – 7 S 1747/21
- VGH Bayern, 03.03.2022 – 13 A 21.1148
- OVG Thüringen, 16.03.2021 – 7 F 850/20Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10020/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 31.08.2017 – 15 MF 19/17Zitiert von 3
- LG Bad Kreuznach, 21.06.2017 – 1 S 132/16
- VG Lüneburg, 15.11.2016 – 3 A 131/15
12 Entscheidungen zu § 62 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-1 (1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-2 (2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-3 (3) Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen.