Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 62

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-1 (1) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2) sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-2 (2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist, regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/62#abs-3 (3) Die Überleitungsbestimmungen sind bei den Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsgemeinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 61 § 63