Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 – 8 R 4/19Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 12/16Zitiert von 4
- BVerwG, 08.05.2019 – 9 B 20/18Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses; Einbeziehung bestimmter GrundstückeZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 29.05.2019 – 15 KF 10/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 8 B 25.25
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2025 – 9 C 10971/24.OVG
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/7#abs-1 (1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/7#abs-2 (2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.