Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 85
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.02.2016 – 15 KF 16/15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- BVerwG, 18.07.2014 – 9 B 39/14Nichtzulassungsbeschwerde; § 34 Abs. 3 FlurbG ist keine ErmessensvorschriftZitiert von 9
- OVG NRW, 26.10.2022 – 32 D 72/22.G
- BSG, 14.07.2021 – B 6 KA 12/20 RVertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Honorarberichtigung wegen Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenze - Geltendmachung praxisspezifischer Gründe für eine Anhebung der Grenze nur gegenüber den Zulassungsgremien, nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - keine Beschränkung allein durch Hinweis des LSG, welcher Rechtsfrage es grundsätzliche Bedeutung bemisstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11157/23.OVG
- BVerwG, 13.12.2011 – 5 C 9/11Aufnahmebescheid; abweisendes rechtskräftiges Sachurteil; Durchbrechung der Rechtskraftbindung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Änderung der RechtslageZitiert von 174
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften:
1.
In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.
2.
Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich.
3.
Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
4.
Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden.
5.
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
6.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
7.
Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden.
8.
Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben.
9.
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde.
10.
§ 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend.