Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 1/24
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2004 – 7 S 691/03
- OVG NRW, 19.01.2017 – 9a B 149/16.GZitiert von 2
- VGH Hessen, 26.10.2016 – 23 C 973/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2024 – 9 C 10986/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 03.03.2022 – 13 A 21.1148
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/5#abs-1 (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/5#abs-2 (2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/5#abs-3 (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.