Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund81 Entscheidungen

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

§ 3 § 5