Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 4
Stand: 10.06.2019
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 4 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1.10Zitiert von 36
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1/10Rechtsmittelwahl bei "inkorrekter" Entscheidung; Privatnützigkeit bei der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Landbeschaffung für das "Grüne Band"
- OVG Niedersachsen, 14.10.2016 – 15 MF 8/16Zitiert von 3
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2.10Zitiert von 6
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2/10Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit bei der Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 FlurbG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
- BVerwG, 26.06.2025 – 8 B 27.24Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der AbfindungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.