Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 6
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 – 9 C 10441/06
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 12/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.10.2016 – 15 MF 8/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- VG Aachen, 09.11.2020 – 10 K 618/18
- BVerwG, 20.09.2019 – 9 B 50/18Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
19 Entscheidungen zu § 6 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-1 (1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-2 (2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-3 (3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.