Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 6

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-1 (1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-2 (2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/6#abs-3 (3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 5 § 7