Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 58
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 23.02.2016 – 2 C 159/15.NZitiert von 2
- VG Regensburg, 10.08.2023 – RO 2 K 20.2641Zitiert von 1
- VG Köln, 08.07.2011 – 18 K 191/11Zitiert von 1
- BVerwG, 19.02.2015 – 9 CN 1/14Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung; Antragsbefugnis im NormenkontrollverfahrenZitiert von 17
- BVerwG, 20.05.2020 – 7 B 13/19Auswirkungen einer wasserrechtlichen Planfeststellung auf Einrichtungen der FlurbereinigungZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2006 – 8 C 10540/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- VGH Bayern, 27.11.2024 – 8 ZB 23.1886
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/58#abs-1 (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/58#abs-2 (2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/58#abs-3 (3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/58#abs-4 (4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.