Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 – 7 S 3291/08Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 16/17Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 32 Satz 3 FlurbG; BeiladungZitiert von 1
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.09.2014 – 9a D 72/13.G
- OVG NRW, 15.08.2000 – 9A D 72/98.G
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- VGH Bayern, 27.03.2025 – 13 A 24.1199
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.