Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 32
Stand: 10.06.2019
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 32 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.2010 – 7 S 3291/08Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 10
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 16/17Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 32 Satz 3 FlurbG; BeiladungZitiert von 1
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2017 – 9 B 15.17Zitiert von 5
- OVG NRW, 04.09.2014 – 9a D 72/13.G
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- VGH Bayern, 27.03.2025 – 13 A 24.1199
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