Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-1 (1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-2 (2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-3 (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 § 9