Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-1 (1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-2 (2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-3 (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 8 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 48/20Erhebliche Gebietserweiterung in einem BodenordnungsverfahrenZitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
- BVerwG, 04.02.2016 – 9 B 58/15Flurbereinigungsverfahren; Abtrennung von VerfahrensgebietenZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 9 C 11007/15Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 – 8 R 4/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.2014 – 9a B 46/14.GZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 8 B 25.25Flurbereinigungsgerichtliches Verfahren; Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energie
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2025 – 9 C 10971/24.OVG
- VGH Bayern, 27.08.2025 – 11 ZB 22.1900Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.