Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 48/20Erhebliche Gebietserweiterung in einem BodenordnungsverfahrenZitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
- BVerwG, 04.02.2016 – 9 B 58/15Flurbereinigungsverfahren; Abtrennung von VerfahrensgebietenZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2016 – 9 C 11007/15Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 – 8 R 4/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.2014 – 9a B 46/14.GZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 8 B 25.25
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2025 – 9 C 10971/24.OVG
- VGH Bayern, 27.08.2025 – 11 ZB 22.1900Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-1 (1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-2 (2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/8#abs-3 (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.