Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 106
Stand: 10.06.2019
Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 106 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 20.3143
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1.10Zitiert von 36
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2.10Zitiert von 6
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 1/10Rechtsmittelwahl bei "inkorrekter" Entscheidung; Privatnützigkeit bei der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Landbeschaffung für das "Grüne Band"
- BVerwG, 13.04.2011 – 9 C 2/10Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit bei der Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 FlurbG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 – OVG 70 A 2.16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.