Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 7 Verwaltungsrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat besteht aus
Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-4 (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-5 (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e erfüllen müssen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-6 (6) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-7 (7) Die Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/7?asof=2022-07-02#abs-8 (8) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 340 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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28.03.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I 493)
BGBl. 2008 I S. 493
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 137 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.