Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 8 (weggefallen)
Stand: 14.03.2026
Für § 8 FinDAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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01.07.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.