Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 493

BGBl. 2008 I S. 493 · 5.903 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 493
                                            Gesetz
                          zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                          (Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)
                                               Vom 28. März 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktori-
   um, der Präsident oder die Präsidentin und der Ver-
   waltungsrat.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6

                          Leitung

      (1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium
   gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Das Di-
   rektorium besteht aus einem Präsidenten oder einer
   Präsidentin sowie vier Exekutivdirektoren oder Exe-
   kutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vi-
   zepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter
   oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der
   Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt einstim-
   mig ein Organisationsstatut, welches die Zuständig-
   keiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums
   festlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Ände-
   rungen sind dem Bundesministerium zur Genehmi-
   gung vorzulegen.
      (2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des
   Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Be-
   schlüsse – auch im Falle von Meinungsverschieden-
   heiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
   Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
   des Präsidenten oder der Präsidentin den Aus-
   schlag. Das Direktorium regelt die innere Organisa-
   tion der Bundesanstalt durch eine Geschäftsord-
   nung. Über die Geschäftsordnung und deren Ände-
   rungen, die der Genehmigung des Bundesministeri-
   ums bedürfen, beschließt das Direktorium einstim-
   mig.
      (3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt
   die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als
   Allfinanzaufsicht national und international. Im Rah-
   men dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren

  und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ih-
  ren Geschäftsbereich.
     (4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
  der Bundesanstalt werden vier Geschäftsbereiche
  eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwal-
  tung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und
  Wertpapieraufsicht.
    (5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die
  Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.“
3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
  „Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwal-
  tungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der
  Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirekto-
  ren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Auf-
  gabenbereiche zu berichten.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Präsident
     und Vizepräsident“ durch die Wörter „Die Mitglie-
     der des Direktoriums“ ersetzt.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder
     die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und
     Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministeri-
     um.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium
     aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwal-
     tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unver-
     züglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch
     den Verwaltungsrat festgestellt.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Präsi-
     dent“ durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“
     durch das Wort „Direktorium“ ersetzt.

6. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
BGBl. 2008, Seite 494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 494
2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
   nung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Fi-
   nanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird

  a) vor der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deut-
     schen Rentenversicherung Bund – als Mitglied
     des Direktoriums“ die Amtsbezeichnung „Direktor
     bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

     aufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“ einge-
     fügt und
  b) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundes-
     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestri-
     chen.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. März 2008
                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                         Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 493. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe4e8fb9f1c022cf….