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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 493
BGBl. 2008 I S. 493 · 5.903 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)
Vom 28. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktori-
um, der Präsident oder die Präsidentin und der Ver-
waltungsrat.“
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Leitung
(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium
gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Das Di-
rektorium besteht aus einem Präsidenten oder einer
Präsidentin sowie vier Exekutivdirektoren oder Exe-
kutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vi-
zepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter
oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der
Präsidentin ist. Das Direktorium beschließt einstim-
mig ein Organisationsstatut, welches die Zuständig-
keiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums
festlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Ände-
rungen sind dem Bundesministerium zur Genehmi-
gung vorzulegen.
(2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des
Präsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Be-
schlüsse – auch im Falle von Meinungsverschieden-
heiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Präsidenten oder der Präsidentin den Aus-
schlag. Das Direktorium regelt die innere Organisa-
tion der Bundesanstalt durch eine Geschäftsord-
nung. Über die Geschäftsordnung und deren Ände-
rungen, die der Genehmigung des Bundesministeri-
ums bedürfen, beschließt das Direktorium einstim-
mig.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt
die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als
Allfinanzaufsicht national und international. Im Rah-
men dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren
und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ih-
ren Geschäftsbereich.
(4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben
der Bundesanstalt werden vier Geschäftsbereiche
eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwal-
tung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und
Wertpapieraufsicht.
(5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die
Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.“
3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwal-
tungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der
Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirekto-
ren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Auf-
gabenbereiche zu berichten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Präsident
und Vizepräsident“ durch die Wörter „Die Mitglie-
der des Direktoriums“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder
die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und
Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministeri-
um.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium
aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwal-
tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unver-
züglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch
den Verwaltungsrat festgestellt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Präsi-
dent“ durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“
durch das Wort „Direktorium“ ersetzt.
6. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März

2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-
nung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird
a) vor der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deut-
schen Rentenversicherung Bund – als Mitglied
des Direktoriums“ die Amtsbezeichnung „Direktor
bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“ einge-
fügt und
b) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestri-
chen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 493. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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