Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2369
BGBl. 2012 I S. 2369 · 77.410 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2012 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012
Tag
28.11. 2012 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht . . . . . .
2369
Teil I G 5702
Nr. 56
Inhalt Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2369
FNA: neu: 7610-18; 7610-15, 7610-15, 660-3, 4110-7, 7610-15-2, 7610-15-2, 2032-1-11-3
GESTA: D072
Hinweis auf andere Verkündungen
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2384
zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Vom 28. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Überwachung der Finanzstabilität
(Finanzstabilitätsgesetz – FinStabG)
Inhaltsübersicht
§1 Wahrung der Finanzstabilität
§2 Ausschuss für Finanzstabilität
§3 Warnungen und Empfehlungen
§4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken
§5 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bun-
desanstalt
§6 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§7 Verschwiegenheitspflicht
§1
Wahrung der Finanzstabilität
(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur
Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzsta-
bilität) bei, indem sie insbesondere
1. für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte
analysiert und Gefahren identifiziert, welche die
Finanzstabilität beeinträchtigen können,
2. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwick-
lung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Aus-
schuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Be-
richtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von
Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen
gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4
Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzsta-
bilität ihre Einschätzung mitteilt.
(2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Ge-
setzes über die Deutsche Bundesbank gilt entspre-
chend.
§2
Ausschuss für Finanzstabilität
(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der
Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der
Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanz-
stabilität gehören insbesondere
1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeb-
lichen Sachverhalte,
2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss
vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,

3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und
Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken,
4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen
Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach
§ 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung
nach § 3 Absatz 6.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finan-
zen, von denen eine Person als Vorsitzender und
eine als stellvertretender Vorsitzender des Aus-
schusses entsandt wird,
2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt).
Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundes-
anstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Aus-
schuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen
auch einen Stellvertreter zu benennen.
(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im
Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes
Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Ein-
berufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzun-
gen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen
werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine
Geschäftsordnung.
(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität
bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der ein-
fachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und
Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Ab-
satz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschluss-
fassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sol-
len einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2
können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Ver-
treter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanz-
stabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allge-
meinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner
Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Aus-
schusses ist damit nicht verbunden.
(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
zes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,
in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagen-
gesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in
§ 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und
in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes genannten Personen sind für die Wahrneh-
mung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität
von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrich-
tet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;
insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss
regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität
und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidun-
gen des Ausschusses für Finanzstabilität.
(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem
Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Ent-
wicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit
nach diesem Gesetz.
(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden
und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertre-
ter vertreten.
§3
Warnungen und Empfehlungen
(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in War-
nungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren
hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen
können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Emp-
fehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen
Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den
Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet,
um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
(3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann
die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine an-
dere öffentliche Stelle im Inland sein.
(4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Aus-
schuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mit-
zuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfeh-
lung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig
über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern
der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht um-
zusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
(5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest,
dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines
Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemes-
sene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat,
kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung
strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.
(6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die War-
nungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die
beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat
er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten
und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§4
Zusammenarbeit mit dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng
mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der
Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit
notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Informationen austauschen, so-
weit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt
werden.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine
Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen
oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende

Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Aus-
schuss für Finanzstabilität den Europäischen Aus-
schuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder
Empfehlung abgibt.
§5
Zusammenarbeit der
Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
(1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundes-
anstalt haben sich sämtliche Informationen, insbeson-
dere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzun-
gen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Er-
füllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens
der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in die-
sem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln
einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser
Informationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektge-
setzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögens-
anlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentge-
setzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
desbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit
von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt
die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein,
die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Auf-
gaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich
sind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils
bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automa-
tisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri-
gen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes
entsprechend.
§6
Mitteilungspflichten;
Verordnungsermächtigung
(1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des
Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verord-
nung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-
samtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene
in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deut-
schen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirt-
schafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benö-
tigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu
erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des
Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den
Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren
Handelstätigkeit ermöglichen. Zu diesen Daten gehören
insbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außer-
bilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als
auch auf Konzernebene, Informationen zur Konzern-
struktur und Strukturdaten, Informationen zur bilatera-
len Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Sol-
venz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch
personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur
Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben
zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank
fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch
durch einen Informationsaustausch mit anderen Behör-
den erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich
ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermit-
telnden Daten und den Zweck der Datenerhebung an-
zugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermitt-
lung zu setzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die
Deutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können
soll. In der Rechtsverordnung sind insbesondere nä-
here Bestimmungen zu erlassen über
1. den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungs-
pflichtigen,
2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben,
die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Datenformate sowie
3. die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten sowie die
Frist für die Löschung oder Anonymisierung perso-
nenbezogener Daten.
§7
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität
und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für
Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und
zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie
Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbe-
sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre
Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität been-
det ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch
dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9
Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesenge-
setzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unbe-
rührt.
Artikel 2
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden
Überwachung

§ 4b Beschwerden
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren“.
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Verbraucherbeirat“.
d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 10a Stellenzulage
§ 10b Personalgewinnungszuschlag“.
e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stär-
kung der deutschen Finanzaufsicht“.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge-
fügt:
„§ 4a
Meinungsverschiedenheiten
bei der laufenden Überwachung
Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Be-
deutung zwischen der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden
Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einver-
nehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen
nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundes-
ministerium im Benehmen mit der Deutschen Bun-
desbank.
§ 4b
Beschwerden
(1) Kunden von solchen Instituten und Unter-
nehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unter-
liegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes können wegen behaupteter Ver-
stöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die
Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der
Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Auf-
sichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren
vorgesehen ist.
(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Text-
form bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ent-
halten.
(3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Be-
schwerdeführer in angemessener Frist zu der Be-
schwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu
nehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die
Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergericht-
lichen Streitbeilegung hinweisen.
(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im
Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen
Auskunftsansprüche das von der Beschwerde be-
troffene Institut oder Unternehmen zur Stellung-
nahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten,
ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder
von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerde-
führer einverstanden ist.
§ 4c
Aktenvorlage und Auskunftspflicht
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die
Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass an die Stelle der obersten Auf-
sichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.“
4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Vorschlagsrechts“
durch das Wort „Anhörungsrechts“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Versicherungswirt-
schaft“ die Wörter „sowie der Kapitalanlagege-
sellschaften“ eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fachbei-
rats“ die Wörter „und des Verbraucherbeirats“
eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „19“
durch die Angabe „15“ ersetzt.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein weiterer Vertreter des Bundesministe-
riums,“.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchsta-
be d eingefügt:
„d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz,“.
dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
ee) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden
durch folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) sechs Personen mit beruflicher Erfah-
rung oder besonderen Kenntnissen
auf dem Gebiet des Kredit-, Finanz-
dienstleistungs-, Zahlungsdienste-, In-
vestment-, Wagniskapitalbeteiligungs-,
Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
wesens, die jedoch nicht der Bundesan-
stalt angehören dürfen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
tungsrats“ die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a bis e“ eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Ver-
bände der Kredit- und Versicherungswirt-
schaft sowie der Kapitalanlagegesellschaf-
ten anzuhören. Für drei dieser Mitglieder
können die Verbände namentliche Vor-
schläge unterbreiten, die die Voraussetzun-
gen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe f erfüllen müssen.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Verbraucherbeirat
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucher-
beirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Ver-
brauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsauf-
gaben.
(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mit-
gliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats
werden durch das Bundesministerium bestellt. Im
Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Ver-
braucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitar-
beiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme
sowie das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz angemessen ver-
treten sein.
(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis
einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich
eine Geschäftsordnung.“
7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b
eingefügt:
„§ 10a
Stellenzulage
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Be-
amten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellen-
zulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach
Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbe-
soldungsordnungen A und B) des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäf-
tigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bun-
desministeriums des Innern außertariflich eine
entsprechende Zulage gewähren.
§ 10b
Personalgewinnungszuschlag
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des
Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats
von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgeset-
zes abweichen.“
8. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans be-
achtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug
auf den Stellenplan im besonderen Maße die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausge-
brachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei
gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu über-
prüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang
der Aufgabenerledigung zu überprüfen.“
9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“
durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369)“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
(1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfah-
ren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig gewor-
den sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag
begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen,
die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder
verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Ver-
kündung zugestellt worden sind.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungs-
rats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 gel-
tenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am
1. März 2013.
(3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf
die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem
31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum
gezahlt werden.“
Artikel 2a
Weitere Änderung
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zu-
letzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden
Angaben zu den §§ 16a bis 16q eingefügt:
„§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und
Gruppen
§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Überschüsse der Vorjahre
§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungs-
schlüssel
§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-
sichtsbereich Banken und sonstige Finanz-
dienstleistungen
§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
sichtsbereich Banken und sonstige Finanz-
dienstleistungen
§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Ban-
ken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-
sichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
sichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung
des Umlagebetrages und Fälligkeit
§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevoraus-
zahlungen
§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Voraus-
zahlung
§ 16n Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o Festsetzungsverjährung
§ 16p Zahlungsverjährung
§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
zu § 23 angefügt:
„§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
für das Jahr 2012“.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Umlage
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch
Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder
sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter
Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan-
genen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre
anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalan-
lage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagnis-
kapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsun-
ternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen
oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die
bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maß-
gabe der §§ 16a bis 16q umzulegen.“
3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q ein-
gefügt:
„§ 16a
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
(1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des
§ 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-
teln. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen
zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4
Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrück-
lage nach § 19 Absatz 2.
(2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten
umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und
Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegan-
genen Beträge und Überschüsse der Vorjahre ver-
bleiben. Zu den Einnahmen gehören auch Entnah-
men aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen
aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben
unberücksichtigt.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im
Sinne dieses Gesetzes.
§ 16b
Kostenermittlung nach
Aufsichtsbereichen und Gruppen
(1) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-
bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-
sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-
stalt fallen, getrennt zu ermitteln:
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-,
inländisches Investment- und Wagniskapitalbe-
teiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und
sonstige Finanzdienstleistungen),
2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versiche-
rungen) und
3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapier-
handel).
Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sons-
tige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbe-
reichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermitt-
lung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu
erfolgen.
(2) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden kön-
nen, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf
die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend
dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kos-
ten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar
zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile
sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die
Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
(3) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-
sichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch
nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam
zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind
ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle
Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis auf-
zuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den
Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Ab-
satz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von
den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem
sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnah-
men, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zuge-
rechnet werden können, sind entsprechend dem
Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnah-
men, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zuge-
rechnet werden können, sind vor Verteilung der Ge-
meinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
§ 16c
Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse der Vorjahre
(1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für
das Umlagejahr nach Maßgabe des § 16b sind die
zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegan-
genen Beträge und Überschüsse, die dem Umlage-
jahr 2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen
sind, den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kos-
ten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und
nicht eingegangenen Beträge jeweils entsprechend
ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-
schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag
für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2
genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni
des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die
Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag an-
fallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht ein-
gegangene Beträge und Überschüsse bei der Fest-
setzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden
Jahren berücksichtigt.
(2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge,
die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen
sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum
25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden
oder werden, sind mit den Überschüssen, die den

Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und
nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas-
sung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnenden
Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge
und nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei-
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu-
ziehen. Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnen-
den Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge
die zu verrechnenden Überschüsse, ist der überstei-
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2013 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzu-
rechnen.
§ 16d
Umlagebetrag,
Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen
Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder
einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt
wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Auf-
sichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Auf-
sichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht
und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Auf-
sichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der
§§ 16e bis 16j.
§ 16e
Kostenermittlung und
Umlagepflicht im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und
sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte
Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu
erfolgen:
1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitu-
te: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesenge-
setzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-
weit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unter-
nehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistun-
gen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10
des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unter-
nehmen, wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53
des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen,
die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig
das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zah-
lungsdienste erbringen, ausschließlich als Kre-
ditinstitute und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre-
chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun-
gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-
Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste
erbringen, ausschließlich als Finanzdienst-
leistungsinstitute
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
2. Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasing-
unternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie
die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht
unter Nummer 1 fallen,
3. Gruppe bundesrechtliche Abwicklungsanstalten:
Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1
Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes,
4. Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktienge-
sellschaften: Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
Absatz 5 des Investmentgesetzes sowie
5. Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften:
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-
gesetzes.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs Banken und sons-
tige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach
Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind
gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen ent-
sprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar
zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4
Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwen-
den.
(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Ban-
ken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbe-
haltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1
genannten Gruppen angehört.
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach
Absatz 2 sind
1. vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesen-
gesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a,
4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes
nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen
und Unternehmen,
2. vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 bis 5, 5b bis 18 und Absatz 10 des
Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleis-
tungsinstitute geltenden Einrichtungen und Un-
ternehmen,
3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-
anstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengeset-
zes freigestellt hat.
(4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit
Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall
einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. Sie
endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder
der Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich
im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang
oder wird von der Bundesanstalt eine Erlaubnis
zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird

der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen
zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gel-
ten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr beste-
hende Erlaubnis bezieht.
§ 16f
Bemessungsgrundlagen
der Umlage im Aufsichtsbereich
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen
im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanz-
dienstleistungen ist zu bemessen:
1. in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis-
tungsinstitute, Factoring- und Finanzierungslea-
singunternehmen sowie bundesrechtliche Ab-
wicklungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2
und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der
Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Um-
lagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die
auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden
Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und
festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das
dem Umlagejahr vorausgeht; bei den bundes-
rechtlichen Abwicklungsanstalten ist die Bilanz
für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr
maßgebend;
2. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak-
tiengesellschaften nach dem Wert der von den
Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sonder-
vermögen und der von den Investmentaktienge-
sellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalan-
lage verwalteten und angelegten Mittel. Dabei ist
die Summe der Werte aller von einem Umlage-
pflichtigen verwalteten Sondervermögen oder
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten
oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem
Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die
Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel
aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist je-
weils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbin-
dung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6
des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für
das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Um-
lagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine
Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Ab-
satz 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder
Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die
keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im
Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentge-
setzes sind, werden bei der Berechnung nach
Satz 2 doppelt gewichtet;
3. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaften nach dem Verhältnis des Wertes des
vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten
Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Ver-
mögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum
Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr
vorausgeht.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als
Bilanzsumme:
1. für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute,
a) die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als
einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des
§ 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung ausweisen, die um
die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanz-
summe,
b) deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach
§ 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis
der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigen-
tümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienst-
leistungen zum Gesamtgeschäft entspre-
chende Bruchteil der Bilanzsumme,
c) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz-
oder zahlungsdienstfremde Geschäfte betrei-
ben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichti-
gen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen
zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil
der Bilanzsumme,
d) die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführer-
gehalt, das auf die Höhe des Jahresüber-
schusses und die Höhe der Bilanzsumme be-
grenzt ist, verminderte Bilanzsumme,
2. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoring-
und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre
Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufneh-
men, die in der Planbilanz für das erste Ge-
schäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der An-
zeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Num-
mer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
ausgewiesene Bilanzsumme,
3. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und
Finanzierungsleasingunternehmen sowie bun-
desrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht
das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruch-
teil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
dung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes
ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil
dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen
Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur
Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Num-
mer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksich-
tigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem
1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalender-
jahres beantragt und das Vorliegen der Vorausset-
zungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nach-
gewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen
oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksich-
tigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts
im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist
durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers,
eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprü-
fungsgesellschaft zu belegen.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppen Kapitalan-
lage- und Investmentaktiengesellschaften sowie

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die nicht
das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abwei-
chend von Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der
Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage
maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der an-
gefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht be-
stand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres ent-
spricht.
(4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis-
tungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasing-
unternehmen sowie bundesrechtliche Abwicklungs-
anstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätes-
tens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden
Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlage-
betrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätig-
ten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeit-
punkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz
für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt
eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz
nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des
Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung genügt. Bei Finanzdienst-
leistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten
Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt,
können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch
vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell-
schaften vorgenommen werden.
(5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4
am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die
Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand
der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann
auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu
einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 ge-
nannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung
hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten
des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Ge-
schäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei
Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine ent-
sprechenden Daten für die nachfolgenden Ge-
schäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grund-
lage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bi-
lanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben
nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d
oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
§ 16g
Mindestumlagebeträge
im Aufsichtsbereich Banken
und sonstige Finanzdienstleistungen
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
sichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienst-
leistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungs-
institute mindestens
a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme
der Wertpapierhandelsbanken, bei einer nach
§ 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millio-
nen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro
und für Wohnungsunternehmen mit Sparein-
richtung nur 2 500 Euro,
b) 3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und
für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Er-
laubnis
aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,
2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,
wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Be-
fugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen,
bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b
oder 4 des Kreditwesengesetzes oder
cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des
Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis
in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf
eigene Rechnung zu handeln,
c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute
mit einer Erlaubnis
aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,
2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,
wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis um-
fasst, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
dern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, oder
bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des
Kreditwesengesetzes,
d) 1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute
mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes
und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchsta-
ben b bis d für die dort genannten Unterneh-
men, soweit deren Bilanzsumme den Betrag
von 100 000 Euro unterschreitet,
2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungslea-
singunternehmen mindestens 1 300 Euro,
3. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak-
tiengesellschaften mindestens 7 500 Euro und
4. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
schaften mindestens 1 300 Euro.
(2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
1. ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
4 500 Euro,
2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf
5 150 Euro,
3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf
5 800 Euro,
4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf
8 500 Euro,
5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf
10 500 Euro,
6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf
14 500 Euro,
7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf
19 500 Euro,
8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro
auf 27 000 Euro,
9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf
36 000 Euro,
10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf
44 000 Euro,

11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf
54 000 Euro,
12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro
auf 100 000 Euro.
§ 16h
Aufsichtsbereich Versicherungen
(1) Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versiche-
rungen ist die Gesamtheit der inländischen Versiche-
rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der
inländischen Niederlassungen ausländischer Versi-
cherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche
ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum haben. § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich
des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten
Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlage-
pflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitrags-
einnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Auf-
sichtsbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr
erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht.
Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an
die Versicherungsnehmer zurückgewährten Über-
schüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die
Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückver-
sicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensions-
fonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensi-
onsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.
(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr
umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2
der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeb-
lich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefange-
nen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand,
zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
sichtsbereichs Versicherungen zu entrichtende Um-
lagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.
§ 16i
Kostenermittlung
und Umlagepflicht im
Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapier-
handel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten
nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
1. Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen
und Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Un-
ternehmen, auf die § 2 Absatz 3 Satz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes anzuwenden ist, sowie
2. Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland,
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr
einbezogen sind.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel,
die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zu-
geordnet werden können, sind gesondert zu erfas-
sen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten be-
steht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen
sind. § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend
anzuwenden. § 16c ist mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht einge-
gangene Beträge und Überschüsse erst nach der
Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen
zu berücksichtigen sind.
(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten
Gruppen angehört. Die Umlagepflicht in der Gruppe
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und An-
lageverwalter besteht mit Erteilung oder Fiktion der
Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wert-
papierdienstleistungen oder mit Erteilung der Er-
laubnis zur Erbringung der Dienstleistung Anlagever-
waltung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der
Erlaubnis. Die Umlagepflicht besteht auch dann,
wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor-
liegen. Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emitten-
ten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt.
(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre
2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung genannten Gruppen des Aufsichtsbereichs
Wertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das
Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegan-
gene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
ter.
§ 16j
Bemessungsgrundlagen der Umlage
im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wert-
papierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-
walter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis
der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlage-
pflichtigen der Gruppe zu bemessen, wobei sich
die Nettoerträge aus folgenden Positionen der
Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung
(SON01 und SON04) zusammensetzen:
1. bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpa-
pierhandelsbanken aus
a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der An-
lage SON01), wenn der Betrag positiv oder
null ist,
b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
bestandes aus Geschäften mit Wertpapieren
des Handelsbestandes (Position 034 der An-
lage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
bestandes aus Geschäften mit Devisen und
Edelmetallen (Position 035 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
bestandes aus Geschäften mit Derivaten (Po-

sition 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo
positiv ist,
2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanz-
instrumenten auf eigene Rechnung handeln oder
die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen, und bei Wertpapierhandelsbanken aus
a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften
mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Po-
sition 316 der Anlage SON01) und Aufwendun-
gen aus Geschäften mit Wertpapieren des
Handelsbestandes (Position 315 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist,
b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
schäften mit Devisen und Edelmetallen (Po-
sition 318 der Anlage SON01) und den Auf-
wendungen aus Geschäften mit Devisen und
Edelmetallen (Position 317 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist,
c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-
schäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage
SON01) und den Aufwendungen aus Geschäf-
ten mit Derivaten (Position 319 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist,
3. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst-
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus
den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage
SON04) abzüglich der Provisionsaufwendungen
(Position 314 der Anlage SON04).
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem
Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres.
(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
ter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten
Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Pro-
visionsergebnis abzuziehen
1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr,
2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft,
3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelge-
schäft,
4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwal-
tungskredite,
5. Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-,
Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen,
6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem
Avalgeschäft,
7. Nettoerträge aus von ausländischen Tochterun-
ternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Ver-
gütungen,
8. Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen,
9. Nettoerträge für Electronic Banking Services,
10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und
11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgel-
ten.
Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundes-
anstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der
Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisi-
onsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige
die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des
auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres bean-
tragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen
durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen
hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder
nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Be-
stätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
nachzuweisen.
(3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter,
die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist
abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil
der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhält-
nis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen
die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate
des Umlagejahres entspricht.
(4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und Anlageverwalter haben die Unterneh-
men bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlage-
jahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemes-
sung des Umlagebetrages notwendigen, von einem
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis
zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr
bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei Fi-
nanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme
des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht
übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1
auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprü-
fungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen
die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt
die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umla-
gebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die
Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene
Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung
der in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der
Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Er-
tragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegan-
genen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen
keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch
keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden
Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen
der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe ent-
sprechend heranzuziehen. Bei Unternehmen, denen
im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde
oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstä-
tigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlage-
betrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.
(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten
ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der nach
§ 9 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im
Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel
zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen
Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum
Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umla-
gepflichtigen der Gruppe zu bemessen.
(6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
sichtsbereichs Wertpapierhandel zu entrichtende
Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens
250 Euro.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf
welchem Wege und in welcher Form der Antrag
und die Nachweise nach Absatz 2 der Bundesanstalt
zu übermitteln sind. Das Bundesministerium kann
die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 16k
Entstehung der Umlageforderung,
Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über
die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Um-
lagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bun-
desanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von die-
sem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag
schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er
nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. Der
Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu
runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflich-
tigen ist nicht erforderlich.
(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-
gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-
nen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein
Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden
Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in ei-
ner Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schrift-
form gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat.
In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber
den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen
über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die
Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt ha-
ben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der
Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte
Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen ver-
bandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit
entbehrlich.
§ 16l
Festsetzung und Fälligkeit
von Umlagevorauszahlungen
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf
den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen,
sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haus-
haltsplan vom Bundesministerium der Finanzen ge-
nehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für
dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16k Absatz 3
und 5 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ab-
gerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im
Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlage-
pflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Voraus-
zahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach,
dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umla-
gepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nach Satz 1
nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungs-
pflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für
das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem
Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlage-
pflichtig sein wird. Eine anteilige Ermittlung der Vo-
rauszahlung ist ausgeschlossen.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,
die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letz-
ten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der
§§ 16e bis 16j zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne
des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwi-
schen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie
die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umla-
gepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-
rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-
setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar
und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt
im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-
anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszah-
lungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die um-
zulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absat-
zes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten
Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den
Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
§ 16m
Differenz
zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetz-
ten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des festge-
setzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag
den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vo-
rauszahlung von einem endgültig nicht Umlage-
pflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu
erstatten.
(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen
im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjäh-
rung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend ge-
macht werden, in dem die Festsetzung des Umlage-
betrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungs-
bescheides unanfechtbar geworden ist.
§ 16n
Säumniszuschläge; Beitreibung
(1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevor-
auszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fällig-
keitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-
zent des abgerundeten rückständigen Betrages zu
entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben,
wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt
und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird
die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder ge-
ändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-
zuschläge unberührt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages
ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzu-
runden.
(3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder
Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs-
mitteln am Tag des Eingangs bei der für die Bun-
desanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse
oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung
von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des
Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kas-
se,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto
der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit
Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an
dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
oder
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fäl-
ligkeitstag.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen
Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Ge-
samtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer
Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden
wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamt-
schuldner eingetreten wäre.
(5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
zes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstre-
ckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder-
lassung des Vollstreckungsschuldners zuständige
Hauptzollamt.
§ 16o
Festsetzungsverjährung
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht
mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelau-
fen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungs-
frist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des
Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb
der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-
folgen kann.
(3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die
Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeit-
punkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar ge-
worden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf
erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt
wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich
des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt ent-
sprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist ge-
stellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der
Festsetzung.
§ 16p
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten
Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-
lungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An-
spruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange
der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht ver-
folgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen
durch
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
5. Aussetzung der Vollziehung,
6. Sicherheitsleistung,
7. Vollstreckungsaufschub,
8. eine Vollstreckungsmaßnahme,
9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-
lichen Schuldenbereinigungsplan,
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-
schuldbefreiung für den Umlageschuldner zum
Ziel hat, oder
12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-
pflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung
durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen
dauert fort, bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-
schiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-
hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet
ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
recht auf Befriedigung das entsprechende Recht
erloschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schulden-
bereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder
6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflich-
tigen beendet ist.
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbre-
chungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, be-
ginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages an-
gefochten, erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr
nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich
das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die
Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-
chende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen
werden.

§ 16q
Erstattung überzahlter Umlagebeträge
(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und
sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die
nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beru-
hen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bun-
desanstalt zu erstatten.
(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er-
hobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfecht-
barkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; An-
sprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen
im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungsein-
gang bei der Bundesanstalt.
(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er-
hobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Über-
zahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch
Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünf-
ten Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf
die Entstehung des Anspruchs folgt.“
4. In § 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und
die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie
die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwen-
den.“
5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt:
„§ 23
Übergangsbestimmungen
zur Umlageerhebung für das Jahr 2012
(1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab
dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erst-
mals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr
2013 anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszah-
lung für das Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhe-
bung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung
früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grund-
lage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung
sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz und § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.
(2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden
Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-
zahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden.
Hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlage-
jahr 2014 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gilt
§ 16l jedoch mit folgenden Maßgaben:
1. Von den im Aufsichtsbereich zu tragenden Vor-
auszahlungsbeträgen hat die Gruppe der Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-
walter 46 Prozent und die Gruppe der Emittenten
54 Prozent zu tragen.
2. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen und Anlageverwalter ist vorauszah-
lungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungs-
festsetzung die Voraussetzungen des § 16i Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er
weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor
dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgen-
den Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
3. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen und Anlageverwalter bemisst sich die
Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grund-
lage von Daten aus dem Jahr 2011.
4. Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge
ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden.
5. Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und Anlageverwaltern keine Daten für die
Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbe-
trages vorliegen, ist ein Bemessungsbetrag von
null Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag
entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebe-
trag nach § 16j Absatz 6.“
Artikel 2b
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 2c
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
auftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor oder“ ein-
gefügt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „beauftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor
oder“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4
und 5“ ersetzt.

Artikel 3a
Weitere Änderung der
Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Erschwerniszu-
lagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2012
(BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird folgende
Nummer 6a eingefügt:
„6a. einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes,“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
mer 4 bis 6 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November
2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2369. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 872d2cade376c565….