Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-1 (1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-3 (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 14 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 15.06.2018 – 13 WF 142/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
- OLG Köln, 08.09.2025 – 25 WF 119/25
- OLG Brandenburg, 08.01.2013 – 3 WF 120/12
- OLG Bamberg, 04.07.2023 – 2 WF 7/23
- OLG Düsseldorf, 16.11.2020 – 7 UF 128/20
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.07.2020 – 1 AR 54/20Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 20.06.2016 – 16 WF 99/16
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 14.11.2014 – 155 F 21278/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.