Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 15.06.2018 – 13 WF 142/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
- OLG Köln, 08.09.2025 – 25 WF 119/25
- OLG Brandenburg, 08.01.2013 – 3 WF 120/12
- OLG Bamberg, 04.07.2023 – 2 WF 7/23
- BayObLG, 23.07.2020 – 1 AR 54/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 20.06.2016 – 16 WF 99/16
- AG Tempelhof-Kreuzberg, 14.11.2014 – 155 F 21278/13
- OLG Hamm, 19.07.2013 – 2 WF 95/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-1 (1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, ferner nicht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/14#abs-3 (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.