Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Stand: 01.01.2021
§ 14 gilt nicht,
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
- OLG Brandenburg, 08.01.2013 – 3 WF 120/12
- OLG Düsseldorf, 28.06.2011 – II-8 UF 199/10
- KG, 25.03.2010 – 17 WF 66/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.