Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 16 Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 02.05.2012 – 10 WF 93/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 20.06.2016 – 16 WF 99/16
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2022 – 6 WF 81/22
- OLG Hamm, 19.07.2013 – 2 WF 95/13
- OLG Hamburg, 24.09.2025 – 2 VA 13/25
- OLG Brandenburg, 06.03.2025 – 11 VA 2/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.04.2017 – XII ZB 254/16Familiensache: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach rechtskräftiger ScheidungZitiert von 2
- OLG Koblenz, 10.01.2014 – 13 WF 13/14
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-1 (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.