Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 16 Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-1 (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 16 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 02.05.2012 – 10 WF 93/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 20.06.2016 – 16 WF 99/16
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2022 – 6 WF 81/22
- OLG Hamm, 19.07.2013 – 2 WF 95/13
- OLG Hamburg, 24.09.2025 – 2 VA 13/25
- OLG Brandenburg, 06.03.2025 – 11 VA 2/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.04.2017 – XII ZB 254/16Familiensache: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach rechtskräftiger ScheidungZitiert von 2
- OLG Koblenz, 10.01.2014 – 13 WF 13/14
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.