Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 16 Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-1 (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/16#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.

§ 15 § 17