Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/21#abs-1 (1) In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies gilt nicht
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/21#abs-2 (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 21 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 01.02.2024 – 11 WF 1102/23 e
- OLG Koblenz, 10.05.2012 – 13 UF 792/10Zitiert von 1
- OLG Celle, 09.07.2018 – 21 WF 176/17Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 10.10.2011 – 6 WF 104/11Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 9 WF 202/25
- OLG Frankfurt am Main, 10.02.2025 – 5 UF 111/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 2 WF 157/24
- AG Schöneberg, 05.09.2024 – 24 F 149/22
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2024 – 7 WF 92/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1964)
BGBl. 2014 I S. 1964
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.