Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/7560 · S. 50
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ist grundsätzlich auf alle Familiensachen anzuwenden. Es gilt somit auch ohne eine Änderung des Anwendungsbereichs für die neuen Verfahren nach der EuKoPfVO, soweit diese Familiensachen sind. Die Gerichtsgebühren für diese Verfahren sollen in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften für den Arrest geregelt werden. Für die Vollstreckung soll auf die Vorschriften des Gerichtskosten- gesetzes verwiesen werden.
BT-Drs. 18/7560 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/7560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.993–146.533 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 12feb356282bede8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP