Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 12 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 12 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 20.12.2019 – 2 W 14/19
- AG Ebersberg, 24.02.2019 – 3 F 733/15Zitiert von 2
- OLG Celle, 08.05.2015 – 10 WF 11/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.07.2013 – 2 WF 95/13
- OLG Celle, 02.05.2012 – 10 WF 93/12Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 13.02.2012 – 17 UF 331/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 10.10.2011 – 6 WF 104/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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