Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/58#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/58#abs-2 (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 58 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 15.06.2018 – 13 WF 142/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – 3 WF 5/13
- OLG Braunschweig, 02.03.2021 – 1 WF 24/21Zitiert von 2
- OLG Celle, 02.05.2012 – 10 WF 93/12Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.09.2025 – 25 WF 119/25
- OLG Köln, 28.06.2016 – 10 WF 38/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2024 – 1 WF 57/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2022 – 6 WF 81/22
- OLG Hamm, 19.07.2013 – 2 WF 95/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.