Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/58#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/58#abs-2 (2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.

§ 57 § 59