Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 75 Sprungrechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.07.2013 – II ZB 7/13Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des ErstantragesZitiert von 3
- BGH, 09.05.2012 – XII ZB 545/11Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer HochschulausbildungZitiert von 2
- BGH, 10.05.2022 – VIII ZR 75/22Sprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter
- BGH, 19.10.2021 – VIII ZB 48/21Rechtsmittel der Springrechtsbeschwerde oder der Springrevision bei noch nicht vorliegende Entscheidung über eine Räumungsklage
- BGH, 14.08.2013 – XII ZB 443/12Sprungrevision in einer Betreuungssache: Zulassung wegen fehlerhafter Subsumtion in einer amtsgerichtlichen Weisung der Rückführung einer Vergütung des anwaltlichen Betreuers in das BetreutenvermögenZitiert von 12
- BGH, 09.12.2009 – XII ZB 215/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.04.2024 – IX ZB 7/24
- BGH, 28.08.2023 – I ZB 48/23Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung durch ein LandgerichtZitiert von 9
- BGH, 26.01.2023 – I ZB 3/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/75#abs-1 (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/75#abs-2 (2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.