Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 19.10.2021 – VIII ZB 48/21

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:191021BVIIIZB48.21.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_1

Der Beklagte, gegen den eine Klage auf Räumung anhängig ist, will durch ein als "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" bezeichnetes Rechtsmittel erreichen, dass der Bundesgerichtshof die Stattgabe der Räumungsklage, über die noch nicht entschieden worden ist, verhindert.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_2

Es ist weder ein solches, im Zivilprozess nicht vorgesehenes Rechtsmittel noch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO eröffnet. Der Beklagte ist darauf hingewiesen worden, dass gegen eine noch nicht existierende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Er hat mehrfach zu verstehen gegeben, dass er gleichwohl auf einer Bescheidung seines Begehrens besteht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_3

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_4

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_5

Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2021-10-19/viii-zb-48-21#rd_6

Dr. Liebert Wiegand