Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 74a Zurückweisungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 12.09.2012 – XII ZB 225/12Versorgungsausgleichsverfahren: Zurückweisung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bei nachträglichem Wegfall des Zulassungsgrundes; Bemessung der Gesamtzeit bei der Soldatenversorgung
- OLG Köln, 09.07.2015 – 28 Wx 6/15Zitiert von 4
- BGH, 03.08.2016 – XII ZB 110/16Familiensache: Abstammungsstatut eines Kindes nach den verschiedenen Anknüpfungsalternativen; Bestimmung der Abstammung nach türkischem SachrechtZitiert von 11
- BGH, 17.07.2012 – IV ZB 23/11Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein eines Erben; Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische Verfügung und Auswechslung des TestamentvollstreckersZitiert von 4
- BGH, 09.03.2011 – IV ZB 16/10Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines beachtlichen RechtsirrtumsZitiert von 6
5 Entscheidungen zu § 74a FamFG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74a#abs-1 (1) Das Rechtsbeschwerdegericht weist die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung im Termin zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74a#abs-2 (2) Das Rechtsbeschwerdegericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Beteiligten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Rechtsbeschwerdeführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/74a#abs-3 (3) Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Absatz 2 enthalten sind.