§ 566 Sprungrevision
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- BGH, 16.08.2012 – I ZR 199/11Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die ZulassungZitiert von 1
- BGH, 09.07.2009 – IX ZR 29/09Zitiert von 12
- BGH, 05.02.2019 – XI ZR 505/17Sprungrevision: Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für die Zulassung
- BGH, 19.10.2011 – I ZR 69/11Sprungrevision: Anforderungen an die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners
- BGH, 16.10.2008 – IX ZR 46/08Zitiert von 5
- BGH, 27.03.2008 – IX ZR 210/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG München, 06.08.2025 – 7 U 3524/22
- BGH, 22.01.2025 – II ZA 2/24
- BayObLG, 19.07.2024 – 102 VKl 1/24 e
64 Entscheidungen zu § 566 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 566 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-1 (1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-2 (2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-4 (4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-5 (5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-6 (6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-7 (7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/566#abs-8 (8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.