Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 17.01.2014 – 4 T 2/14Zitiert von 2
- BGH, 05.12.2023 – XIII ZB 45/22Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag; Ermittlung hinsichtlich der Unterbringung von Amts wegenZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- LG Augsburg, 25.02.2022 – 053 T 367/22
- LG Hildesheim, 20.01.2026 – 9 T 12/26
- LG Kleve, 07.02.2017 – 4 T 34/17
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 6 UF 206/25Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2024 – 18 W 120/23Zitiert von 1
- BGH, 31.05.2023 – XII ZB 428/22Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer FormZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25#abs-1 (1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25#abs-2 (2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25#abs-3 (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/25#abs-4 (4) Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.