Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Duisburg, 30.05.2023 – 12 T 95/23
- LG Duisburg, 11.04.2023 – 12 T 58/23Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 07.12.2016 – 97 XIV 216/16 LZitiert von 1
- OLG Hamm, 21.05.2012 – II-8 UF 46/12
- OLG Hamm, 21.12.2011 – II-8 UF 271/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.