Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 325 Bekanntgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.02.2026 – XII ZB 535/25Kenntnisnahme von Gutachten über Minderjährigen bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung
- BGH, 08.05.2019 – XII ZB 2/19Unterbringungsverfahren: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen persönlichZitiert von 8
- BGH, 16.05.2018 – XII ZB 542/17Unterbringungsverfahren: Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Unterbringung an den Betroffenen bzw. seinen VerfahrenspflegerZitiert von 6
- BGH, 16.05.2018 – XII ZB 14/18Unterbringungsverfahren: Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens zur Notwendigkeit der Unterbringung an den BetroffenenZitiert von 2
- BGH, 07.02.2018 – XII ZB 334/17Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen persönlichZitiert von 10
- BGH, 08.03.2017 – XII ZB 516/16Unterbringungssache: Erforderlichkeit der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen persönlichZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 271/24Unterbringungsverfahren: Voraussetzungen der Verwertung von Sachverständigengutachten bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- BGH, 22.01.2025 – XII ZB 365/24Wirkung der nicht rechtzeitigen Aushändigung eines Sachverständigengutachtens im UnterbringungsverfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 325 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/325#abs-1 (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/325#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, ist auch dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht werden soll, bekannt zu geben. Das Gericht hat der zuständigen Behörde die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt, angeordnet oder aufgehoben wird, bekannt zu geben.