Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 412/24Unterbringung eines psychisch Kranken in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Ermöglichung einer ärztlichen Zwangsmedikation von mehr als zwölf Wochen Gesamtdauer
- OLG Thüringen, 19.06.2019 – 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19Zitiert von 4
- LG Münster, 12.01.2026 – 5 T 592/25
- BGH, 07.10.2020 – XII ZB 167/20Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen Heimeinrichtung: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang einer Kopie; Berechnung der Gesamtunterbringungsdauer bei kurzzeitigen UnterbrechungenZitiert von 12
- BGH, 22.05.2024 – XII ZB 122/24Unterbringungssache: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Verlängerung des UnterbringungszeitraumsZitiert von 1
- BGH, 23.11.2016 – XII ZB 458/16Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung einer Unterbringung: Erneute persönliche Anhörung des Betroffenen nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens; Aushändigung des vollständigen Gutachtens an den Betroffenen; Bestellung eines externen GutachtersZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25
- BGH, 17.12.2025 – XII ZB 489/25Rechtskraft und Verbot der Schlechterstellung in Bezug auf eine angegriffene Unterbringungsgenehmigung
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 329 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-1 (1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-2 (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-3 (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.