Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-1 (1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-2 (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/329#abs-3 (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 329 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 412/24Unterbringung eines psychisch Kranken in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Ermöglichung einer ärztlichen Zwangsmedikation von mehr als zwölf Wochen Gesamtdauer
- LG Düsseldorf, 08.12.2020 – DG - 6/2020
- OLG Thüringen, 19.06.2019 – 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19Zitiert von 4
- LG Münster, 12.01.2026 – 5 T 592/25
- BGH, 07.10.2020 – XII ZB 167/20Dauer und Verlängerung einer Unterbringung eines Betreuten in einer geschlossenen Heimeinrichtung: Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang einer Kopie; Berechnung der Gesamtunterbringungsdauer bei kurzzeitigen UnterbrechungenZitiert von 12
- BGH, 22.05.2024 – XII ZB 122/24Unterbringungssache: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Verlängerung des UnterbringungszeitraumsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – XII ZB 151/26Betreuungsrecht: Schlichtes Angebot von Medikamenten kein Überzeugungsversuch im Rahmen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.07.2026 – XII ZB 152/26Betreuungsrechtliche Unterbringung: Anforderungen an die Begründung der Genehmigung einer Unterbringung über die regelmäßige Höchstfrist hinaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25Anforderungen an ärztliche Zeugnisse bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und Begründungspflicht der Unterbringungsdauer in besonders gesicherten Räumen im Unterbringungsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 329 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2019 Ausfertigung
§ 329 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I 840)
BGBl. 2019 I S. 840
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18.02.2013 Ausfertigung
§ 329 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.