Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 319 Anhörung des Betroffenen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen über den möglichen Verlauf des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/319?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 309a § 311