Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 12.08.2026 – XII ZB 126/26

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826BXIIZB126.26.0

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Tenor§

Der Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Januar 2026 und der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 2026 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_1

Die 54-jährige, zuletzt obdachlose Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie. Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 hat das Amtsgericht ihre Unterbringung bis längstens 12. März 2026 genehmigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_2

Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie nach durch Zeitablauf eingetretener Erledigung die Feststellung begehrt, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_3

1. Die auch im Falle der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125 Rn. 4 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_4

2. Die beiden Vorinstanzentscheidungen halten schon der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Denn das Amtsgericht hat den Verfahrenspfleger nicht zu der Anhörung der Betroffenen hinzugezogen und das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_5

Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen. Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_6

a) Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung war indessen verfahrensfehlerhaft, weil das Amtsgericht den Verfahrenspfleger nicht zu ihr hinzugezogen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_7

aa) Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht im Unterbringungsverfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Gericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen also regelmäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Gericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282/24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 10 mwN).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_8

bb) Diesen Anforderungen wird das vom Amtsgericht gewählte Verfahren nicht gerecht. Das Amtsgericht hat die Betroffene in ihrer Unterkunft unangekündigt am 8. Januar 2026 angehört, ohne dem Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_9

b) Schon aufgrund dieses Verfahrensmangels im ersten Rechtszug hätte das Landgericht die Betroffene erneut anhören müssen. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - XII ZB 282/24 - FamRZ 2025, 383 Rn. 7 mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_10

3. Auf den Antrag der Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch die Beendigung der Unterbringung erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 7 mwN) verletzt haben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_11

Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen solchen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 8 mwN). Danach kann dahinstehen, ob die angefochtenen Beschlüsse einer materiell-rechtlichen Prüfung insbesondere mit Blick darauf standhalten würden, dass das Amtsgericht den vom Sachverständigen als notwendig erachteten Unterbringungszeitraum von zwei Monaten um einen „Zuschlag von ein paar Tagen“ verlängert hat, da die Maßnahme erst begonnen werden müsse.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_12

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch die Beendigung der Unterbringung erledigten - gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 558/25 - NJW-RR 2026, 513 Rn. 9 mwN).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-12/xii-zb-126-26#rd_13

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Nedden-Boeger Botur
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