Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Stand: 10.06.2019
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 318 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2014 – XII ZB 111/14Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache: Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem RechtsanwaltsvergütungsgesetzZitiert von 10
- BGH, 24.02.2021 – XII ZB 485/20Unterbringungssache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers; Entschädigungsanspruch des Verfahrenspflegers für Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz bei Zubilligung eines festen GeldbetragsZitiert von 1
- BGH, 20.10.2021 – XII ZB 371/21Unterbringungssache: Verfahrenskostenhilfe für den Verfahrenspfleger im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 5
- BGH, 05.10.2016 – XII ZB 464/15Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands: Geltung der Ausschlussfrist von 15 Monaten für die Abrechnung der VergütungZitiert von 5
- BGH, 17.11.2010 – XII ZB 244/10Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten RechtsanwaltsZitiert von 14
- LG Rottweil, 19.08.2025 – 1 T 118/25
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 31.03.2024 – 3 T 183/22Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 15.07.2013 – 5 T 231/13
- LG Siegen, 27.09.2011 – 4 T 190/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 318 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.