Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 288 Bekanntgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2020 – XII ZB 153/20Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines Gutachtens; Erforderlichkeit der Wiederholung der Anhörung des Betroffenen; Voraussetzungen für eine Anordnung zur Entscheidung über die PostangelegenheitenZitiert von 7
- BGH, 12.02.2020 – XII ZB 179/19Bekanntgabe eines Gutachtens durch kommentarlose Übermittlung des Gutachtens an VerfahrenspflegerZitiert von 11
- BGH, 03.02.2021 – XII ZB 415/20Betreuungssache: Überlassung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen vor dem AnhörungsterminZitiert von 2
- BGH, 27.01.2021 – XII ZB 411/20Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der rechtzeitigen Überlassung des Betreuungsgutachtens; Vorenthaltung des Betreuungsgutachtens zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des BetroffenenZitiert von 2
- BGH, 02.10.2019 – XII ZB 118/19Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an Betroffenen im BetreuungsverfahrenZitiert von 4
- BGH, 26.09.2018 – XII ZB 395/18Betreuungssache: Erforderlichkeit der Aushändigung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen persönlichZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Gera, 26.06.2025 – 7 T 386/24
- BGH, 07.08.2024 – XII ZB 133/24Erfordernis der persönlichen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen im Betreuungsverfahren
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 401/22Notwendigkeit der Anhörung im Betreuungsverfahren unter Teilnahme des Betreuers vor Verlängerung der Betreuung
52 Entscheidungen zu § 288 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 288 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/288#abs-1 (1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/288#abs-2 (2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.