Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/13419 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) Zu Nummer 1 (Änderung des § 279 Absatz 2) Nach bisheriger Rechtslage ist die Anhörung der Betreu- ungsbehörde nicht verpflichtend vorgeschrieben. Sie ist der- zeit vorgesehen, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachverhaltsaufklärung dient. Die interdisziplinäre Arbeits- gruppe zum Betreuungsrecht weist in ihrem Abschlussbe- richt (a. a. O., S. 13) auf verschiedene Studien und Erfah- rungen von Praktikern hin, wonach im Bereich einer aktiven und gut ausgestatteten örtlichen Betreuungsbehörde ver- gleichsweise wenige Betreuungen eingerichtet werden; die Betreuungsbehörde kann bei kompetenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Betreuerbestellung in geeigneten Fällen eher vermeiden. Durch ihre obligatorische Anhörung unmittelbar nach Ein- leitung des Verfahrens wird die Fachkompetenz der Betreu- ungsbehörde in jedem Verfahren vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbe- halts nutzbar gemacht. Ohne Einbindung der Betreuungsbe- hörde bestünde die Gefahr, dass andere Hilfen, die unter- halb der Schwelle der rechtlichen Betreuung noch zur Ver- Drucksache 17/13419 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode fügung stehen, nicht ausgeschöpft werden, und damit würde verhindert, dass der Betroffene weiterhin selbstbestimmt handeln kann. Für die Bestellung eines vorläufigen Betreu- ers oder die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvor- behalts nach § 300 FamFG oder § 301 FamFG ist – wie bis- her – eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht vorge- schrieben. Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Form der An- hörung. Neben einer schriftlichen Anhörung ermöglicht sie zum Beispiel auch die Einhol
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.038 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13419, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.900–32.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 16667ddf55a55e95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP