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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13419 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit – FamFG)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 279 Absatz 2)
Nach bisheriger Rechtslage ist die Anhörung der Betreu-
ungsbehörde nicht verpflichtend vorgeschrieben. Sie ist der-
zeit vorgesehen, wenn es der Betroffene verlangt oder es der
Sachverhaltsaufklärung dient. Die interdisziplinäre Arbeits-
gruppe zum Betreuungsrecht weist in ihrem Abschlussbe-
richt (a. a. O., S. 13) auf verschiedene Studien und Erfah-
rungen von Praktikern hin, wonach im Bereich einer aktiven
und gut ausgestatteten örtlichen Betreuungsbehörde ver-
gleichsweise wenige Betreuungen eingerichtet werden; die
Betreuungsbehörde kann bei kompetenter Wahrnehmung
ihrer Aufgaben eine Betreuerbestellung in geeigneten Fällen
eher vermeiden.
Durch ihre obligatorische Anhörung unmittelbar nach Ein-
leitung des Verfahrens wird die Fachkompetenz der Betreu-
ungsbehörde in jedem Verfahren vor der Bestellung eines
Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbe-
halts nutzbar gemacht. Ohne Einbindung der Betreuungsbe-
hörde bestünde die Gefahr, dass andere Hilfen, die unter-
halb der Schwelle der rechtlichen Betreuung noch zur Ver-
Drucksache 17/13419 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
fügung stehen, nicht ausgeschöpft werden, und damit würde
verhindert, dass der Betroffene weiterhin selbstbestimmt
handeln kann. Für die Bestellung eines vorläufigen Betreu-
ers oder die Anordnung eines vorläufigen Einwilligungsvor-
behalts nach § 300 FamFG oder § 301 FamFG ist – wie bis-
her – eine Anhörung der Betreuungsbehörde nicht vorge-
schrieben.
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Form der An-
hörung. Neben einer schriftlichen Anhörung ermöglicht sie
zum Beispiel auch die Einhol

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.038 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13419, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.900–32.938 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 16667ddf55a55e95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP