Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3393
BGBl. 2013 I S. 3393 · 6.807 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
Vom 28. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 279 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „, wenn es der Betroffene verlangt
oder es der Sachaufklärung dient“ werden gestri-
chen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers
soll sich insbesondere auf folgende Kriterien be-
ziehen:
1. persönliche, gesundheitliche und soziale Si-
tuation des Betroffenen,
2. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich
geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des
Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.“
2. Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2
Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen,
wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vor-
liegt.“
3. Dem § 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu-
hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur
Sachaufklärung erforderlich ist.“
4. § 294 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2
Satz 1“ werden durch die Wörter „gilt § 279 Ab-
satz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur an-
zuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es
zur Sachaufklärung erforderlich ist.“
5. Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzu-
hören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur
Sachaufklärung erforderlich ist.“
Artikel 2
Änderung des
Betreuungsbehördengesetzes
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) Die Behörde informiert und berät über allge-
meine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere
über eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen,
bei denen kein Betreuer bestellt wird.
(2) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen
Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde der
betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbrei-
ten. Diese Beratung umfasst auch die Pflicht, andere
Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu ver-
mitteln. Dabei arbeitet die Behörde mit den zustän-
digen Sozialleistungsträgern zusammen.
(3) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer
und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der
Wahrnehmung von deren Aufgaben, die Betreuer
insbesondere auch bei der Erstellung des Betreu-
ungsplans.“

2. In § 5 werden nach dem Wort „Betreuer“ die Wörter
„und der Bevollmächtigten“ eingefügt.
3. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
„§ 8
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsge-
richt. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnah-
men:
1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge-
richtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit),
2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts,
den das Gericht über Nummer 1 hinaus für auf-
klärungsbedürftig hält, sowie
3. die Gewinnung geeigneter Betreuer.
(2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht
dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor,
die sich im Einzelfall zum Betreuer oder Verfahrens-
pfleger eignet. Steht keine geeignete Person zur Ver-
fügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreu-
ung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungs-
gericht eine Person für die berufsmäßige Führung
der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang
der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten
Betreuungen mit.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
§9
Zur Durchführung der Aufgaben werden Personen
beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit
eignen und die in der Regel entweder eine ihren Auf-
gaben entsprechende Ausbildung erhalten haben
(Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen
verfügen.“
4. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 3
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1908f Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli
2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,
sie fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berät und unter-
stützt,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3393. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b18d101219fc8d81….