Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281#abs-1 (1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281#abs-2 (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 280 § 282