Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 21.09.2016 – 5 T 634/15
- LG Wuppertal, 19.04.2018 – 25 KLs 9/14 (90 Js 192/11)
- OLG Naumburg, 12.02.2015 – 2 Wx 9/14Zitiert von 1
- AG Meiningen, 09.09.2024 – 3 XVII 34/24
- BVerfG, 11.07.2024 – 1 BvL 1/22Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 280, 281 FamFG, § 2 Abs 2 KostO - unzureichende Vorlagebegründung
- BGH, 21.11.2012 – XII ZB 296/12Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Notwendige Einholung eines SachverständigengutachtensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – XII ZB 552/25Anforderungen an ärztliche Zeugnisse bei freiheitsentziehenden Maßnahmen und Begründungspflicht der Unterbringungsdauer in besonders gesicherten Räumen im Unterbringungsverfahren
- BGH, 13.12.2023 – XII ZB 334/22Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht zugunsten eines ungeeigneten BevollmächtigtenZitiert von 2
- LG Lübeck, 14.02.2023 – 7 T 59/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 281 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281#abs-1 (1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/281#abs-2 (2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.