Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat das Gericht nach § 281 Abs. 1 Nr. 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/294?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden.

§ 285 § 287