Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 261 Güterrechtssachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/261#abs-1 (1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/261#abs-2 (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 261 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 21.11.2011 – 18 O 395/11
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- OLG Celle, 22.03.2021 – 17 AR 3/21Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 8 UF 97/17
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2013 – 4 UF 39/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 12 WF 88/24
- BGH, 17.04.2024 – XII ZB 454/23Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen; Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfristen durch RechtsanwaltZitiert von 4
- AG Flensburg, 29.01.2024 – 90 F 150/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 261 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.2012 Ausfertigung
§ 261 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II 178 iVm Bek)
BGBl. 2012 II S. 178
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