Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 262 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 101/18Grundbuchrechtliches Berichtigungsverfahren: Anerkennungsfähigkeit einer güterrechtlichen Entscheidung eines ausländischen Gerichts betreffend die Übertragung eines Anteils einer GbR auf einen der miteinander verheirateten Gesellschafter
- BGH, 26.06.2019 – XII ZB 299/18Güterrechtlicher Ausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einer polnischen Ehefrau und einem bosnischen Ehemann: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts; Rückwirkung der Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen für ein ausländisches Ehescheidungsurteil; Gegenstandslosigkeit einer Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; verfahrensrechtliche Behandlung von vorzeitigem Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich nach der EhescheidungZitiert von 8
- OLG Celle, 22.03.2021 – 17 AR 3/21Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 21.11.2011 – 18 O 395/11
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2010 – 5 WF 208/10
- AG Flensburg, 29.01.2024 – 90 F 150/19
Zuletzt entschieden
- AG Starnberg, 22.03.2022 – 001 F 165/19
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 – 13 UF 118/19
- AG Kassel, 30.01.2013 – 523 F 3703/12 GÜZitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 262 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 262 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/262#abs-1 (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/262#abs-2 (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.