Rechtsprechung / OLG Koblenz / 2. Senat für Familiensachen / 2019
OLG Koblenz Beschluss vom 02.10.2019 – 9 WF 805/19
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGKOBL:2019:1001.9WF805.19.00
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Leitsatz
Haben die Beteiligten im Hauptsacheverfahren einen Vergleich geschlossen und in diesem Rahmen unter anderem - im Wege des sogenannten Mehrvergleichs - vereinbart, dass durch den Abschluss des Vergleichs auch ein selbständiges Beweisverfahren erledigt sein solle, entsteht nur eine Einigungsgebühr, und zwar in demjenigen Verfahren, in welchem der Vergleich geschlossen wird.(Rn.2)
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 15. August 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
10,35 €
(in Worten: zehn 35/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 26. Februar 2019 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Rechtsanwälte ... vom 25. Februar 2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.808,21 € festgesetzt.
Gründe§
Randnummer1
Die zulässige - insbesondere statthafte (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sowie form- (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache selbst vollumfänglich Erfolg. Denn das Familiengericht hat im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzung zu Unrecht eine Einigungsgebühr gemäß Ziffern 1000 und 1003 VV RVG als erstattungsfähig in Ansatz gebracht.
Randnummer2
Die Beteiligten haben im Hauptsacheverfahren - 51 F 176/17 - gemäß §§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen und in diesem Rahmen unter anderem - im Wege des sogenannten Mehrvergleichs - vereinbart, dass durch den Abschluss des Vergleichs auch das vorliegende selbstständige Beweisverfahren - 51 F 2/16 - erledigt sein solle. Bei einer derartigen gemeinsamen Einigung mehrerer gerichtlicher Verfahren derselben Beteiligten entsteht indes gerade nur eine Einigungsgebühr, und zwar (ausschließlich) in demjenigen Verfahren, in welchem der (Mehr-)Vergleich geschlossen wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - L 39 SF 50/15 B E -, juris, Rdnr. 30, m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2009 - 10 WF 36/08 -, juris, Rdnr. 6; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940, 941, m.w.N.; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lfg. 04.2019, 14. Kapitel, D. Anwaltsvergütung, Rdnr. 86; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, Ziffer 1003 VV, Rdnr. 73). Dies gilt selbst dann, wenn zuvor keine förmliche Verbindung der Verfahren erfolgt ist oder eine solche gar nicht zulässig war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Der Abschluss eines einheitlichen gerichtlichen Vergleichs bringt den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligter und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen für die Einigung als miteinander verbunden zu behandeln (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
Randnummer3
Nach alledem wurde durch die Einbeziehung des vorliegenden Verfahrens in den Vergleich des Verfahrens - 51 F 176/17 - für das vorliegende Verfahren keine gesonderte Einigungsgebühr zur Entstehung gebracht. Die antragsgegnerseits zu erstattenden Kosten berechnen sich mithin wie nachfolgend dargestellt:
Randnummer4
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin
Randnummer5
1,3 Verfahrensgebühr
1.316,90 €
Anrechnung Hauptsache
- 1.316,90 €
1,2 Terminsgebühr
1.215,60 €
Post- und TK-Pauschale
20,00 €
Zwischensumme
1.235,60 €
19 % Ust.
234,76 €
Summe
1.470,36 €
Randnummer6
Davon haben zu tragen
Randnummer7
die Antragstellerin 1/5
294,07 €
der Antragsgegner 4/5
1.176,29 €
Randnummer8
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
haben aus der Staatskasse erhalten
1.460,01 €
Erstattungsanspruch der Antragstellerin
1.176,29 €
Summe
2.636,30 €
Die gesamten außergerichtlichen Kosten
der Antragstellerin betragen aber nur
1.470,36 €
sodass gemäß § 59 RVG ein Betrag von
1.165,94 €
auf die Staatskasse übergeht.
Zur Festsetzung für die Antragstellervertreter
verbleiben somit
gesamte außergerichtliche Kosten in Höhe von
1.470,36 €
abzgl. des aus der Staatskasse erstatteten Betrags
in Höhe von
1.460,01 €
Festzusetzen sind damit lediglich
10,35 €
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 2, 35 FamGKG. Er war entsprechend dem Erfolg des Rechtsmittels bei Wegfall der Einigungsgebühr zu bemessen.