Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1386 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2018 – 2 UF 135/18
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 5
- OLG Hamm, 10.03.1999 – 6 UF 190/98
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2013 – 2 UF 100/13Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.03.2012 – 18 WF 97/11Zitiert von 4
- BGH, 20.03.2019 – XII ZB 544/18Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Familiensache: Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde; Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der ZugewinngemeinschaftZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 02.10.2024 – 12 WF 88/24
- OLG Köln, 18.09.2024 – 25 UF 69/24
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2023 – 6 WF 169/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1386 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1386 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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