Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund36 Entscheidungen

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1385 § 1387