Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund39 Entscheidungen

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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